Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik Regelungen

Diese Sammlung von Regelungen fassen relevante Beschlüsse des Prüfungsausschusses der Fakultät für Informatik zusammen. Im Zweifelsfall gilt der Wortlaut der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.

 

Abschlussarbeiten

 

Der Fakultätsrat (Beschluss 022/19) hat beschlossen, dass Betreuer:innen von Bachelor- und Masterabschlussarbeiten alle Promovierten und erfahrene Doktoranden:innen sein dürfen. Dies muss immer von einem/r Hochschullehrer/in der FIN bestätigt werden. Eine/r der Gutachter/innen muss ein/e Hochschullehrer/in sein und eine/r der FIN angehören. Bei Masterarbeiten müssen beide Gutachter/innen unabhängig sein (d.h. verschiedenen Arbeitsgruppen angehören).

 

Kriterium für die Einstufung als "erfahreneR DoktorandIn" im Sinne des Fakultätsratsbeschlusses ist eine Stellungnahme des/der PromotionsbetreuerIn ist, in der Erfahrenheit bezogen auf das Thema der Abschlussarbeit bestätigt wird.

 

Erst müssen die Gutachter:innen vom Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt werden, dann werden sie beauftragt.

 

Muster für einen Sperrvermerk in Abschlussarbeiten:

Die vorgelegte Bachelor-/Masterarbeit mit dem Titel xxxx beinhaltet vertrauliche Informationen und Daten des Unternehmens XXX. Diese Bachelor-/Masterarbeit bzw. einzelne Teile (genaue Bezeichnung) dürfen nur vom Erst- und Zweitgutachter sowie berechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingesehen werden. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung der Bachelor-/Masterarbeit ist auch auszugsweise nicht erlaubt. Dritten darf diese Arbeit nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Verfassers und Unternehmens zugänglich gemacht werden. Die Verteidigung der Bachelor-/Masterarbeit im Kolloquium findet hochschulöffentlich statt. Die während der Verteidigung präsentierten Inhalte der Arbeit sind insofern der Hochschulöffentlichkeit zugänglich. Der Sperrvermerk ist vom (Anfangsdatum) bis (Enddatum, max. 2 Jahre später) zeitlich befristet. Nach Ablauf der Frist soll die Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

Nutzung von generativer KI für Abschlussarbeiten und Prüfungs(vor)leistungen

 

Die Verwendung von Inhalten, die durch künstliche Intelligenz (KI) in einer Arbeit oder einer Antwort auf eine Frage generiert wurden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Text, Abbildungen, Bilder und Code), muss offengelegt werden. Das verwendete KI-System ist anzugeben, und bestimmte Abschnitte der Arbeit bzw. Antwort, in denen KI-generierte Inhalte verwendet werden, sind zu kennzeichnen und mit einer kurzen Erklärung zu versehen, auf welcher Ebene das KI-System zur Generierung der Inhalte verwendet wurde. Ebenso soll der Grund für die Verwendung der Tools angeben werden.

 

Die Verwendung von KI-Systemen für die Bearbeitung und Verbesserung der Grammatik ist gängige Praxis. Auch in diesem Fall ist eine Offenlegung wie oben beschrieben erforderlich, sie kann aber summarisch für die gesamte Arbeit erfolgen.

 

Auch bei Verwendung von generativer KI muss die wissenschaftliche Eigenleistung selbst erbracht werden.

 

Regeln für das Nebenfach (Studiengang Informatik)



Im Nebenfach sollen Studierende einen Einblick in die Denk- und Arbeitsweise, die Methoden und die Ergebnisse einer anderen wissenschaftlichen Disziplin gewinnen. Das Nebenfach ist aus Lehrveranstaltungen anderer Fakultäten der OvGU frei wählbar, die getroffene Auswahl muss aber bestimmten Bedingungen genügen.

Nicht als Nebenfach wählbar sind Veranstaltungen anderer Fakultäten, deren Inhalte weitgehend als Wiederholungen - auch in leicht abgewandelter Form - von Inhalten aus dem Pflichtcurriculum in Informatik und Mathematik anzusehen sind. Dazu zählen beispielsweise alle Veranstaltungen des Typs 'Informatik für XY' oder 'XY- Programmierung für Z' und ähnliches, aber auch einführende Veranstaltungen anderer Fakultäten zu mathematischen Methoden und Hilfsmitteln in ihren Disziplinen wie -- als Beispiel – 'Deskriptive Statistik und Wahrscheinlichkeitstheorie' im Bereich Psychologie. - Nicht wählbar sind ferner Veranstaltungen anderer Fakultäten, die im weitesten Sinne dem Bereich Schlüssel- und Methodenkompetenzen (SMK) zuzuordnen sind. Dazu zählen etwa Veranstaltungen zu Zeitmanagement u.ä. Im Bachelor Informatik sind Sprachkurse als Nebenfach erlaubt. Im Master Informatik könnne Sprachkurse als Nebenfach mit maximal 6 CP anerkannt, wenn diese im Land der Sprache absolviert werden.

Sofern die Lehrveranstaltungen des Nebenfachs nicht aus einer Liste bereits genehmigter Fächer und Fächerkombinationen gewählt werden, ist die von Studierenden vorgeschlagene Auswahl formlos beim Studiengangleiter:in (per E-Mail) zu beantragen. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Dieser kann die Entscheidung auch an den/die Studiengangleiter:in delegieren.

Bedingung an die Lehrveranstaltungen des Nebenfachs im Master Informatik: in der Regel sollten die LVs auf MSc-Niveau sein. Ausnahmen:

    • Falls Studierende ein Nebenfach neu wählen, kann auch eine einführende Veranstaltung aus dem BSc-Bereich dieses Fachs mit einer (oder mehreren) vertiefenden Veranstaltung(en) aus dem MSc-Bereich kombiniert werden.

    • Wenn eine Veranstaltung aus dem BSc-Bereich einer anderen Fakultät als besonders schwierig und fordernd für Studierende der Informatik eingestuft wird, kann sie auf Antrag auch ohne Kombination mit weiteren MSc-Veranstaltungen gewählt werden.

Zur Beantragung: Um im Falle einer Ablehnung Ihres Antrags noch Alternativen zeitnah planen und verfolgen zu können, wird den Studierenden empfohlen, ihre geplante Wahl des Nebenfachs möglichst frühzeitig, d.h. bereits vor dem Beginn der Lehrveranstaltungen, genehmigen zu lassen.

 

Täuschungsversuche

 

Im Falle eines Täuschungsversuchs informiert der Prüfer/die Prüferin das Prüfungsamt über den Täuschungsversuch. Die Prüfung ist so weiterzuführen, dass sie ggf. auch bewertet werden kann, als ob kein Täuschungsversuch vorliegen würde. Das Prüfungsamt informiert den Studierenden/die Studierende zunächst formlos, z. B. per E-Mail, über den Täuschungsversuch. Bei Plagiaten soll die Ausgabe der Plagiatssoftware beigelegt werden. Dieses formlose Schreiben muss eine Frist beinhalten, in der der/die Studierende Stellung dazu nehmen können.

Nach Ablauf der Frist verfasst der Prüfungsausschuss einen offiziellen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Falls bei einer Abschlussarbeit ein Plagiat festgestellt wird, ist dennoch ein Gutachten zu erstellen. Ein TurnItIn-Report reicht hier nicht aus, da TurnItIn durchaus zu vielen falsch positiven (z.B. aufgrund zu geringer Schöpfungshöhe) und auch falsch negativen (z.B. aufgrund von Umformulierungen) Passagen führen kann. Im Gutachten müssen natürlich nicht alle plagiierten Passagen genannt und gewürdigt werden, nur hinreichend viele (so könnte bei 1% Plagiat, das nur im Literaturteil stattfindet, auch eine bloße Abwertung statt eine 5,0 erfolgen). Der TurnItIn-Report sollte als Anhang Bestandteil des Gutachtens sein Das Gutachten braucht sonst  nicht auf die Arbeit einzugehen, da das Plagiat ja bereits als Täuschungsversuch gewertet wird, der zu einer 5,0 führt. Der/die Student:in ist von der/dem Gutachter:in auf das Plagiat hinzuweisen und per E-Mail auf die Möglichkeit einer Stellungnahme (Frist eine Woche) hinzuweisen. Danach muss noch der Prüfungsausschuss das Plagiat bestätigen.

 
Befangenheit

 

Intime Beziehungen zwischen Lehrenden und Studierenden sind nicht verboten, führen aber zu einer Befangenheit. Das Lehr- bzw. Betreuungsverhältnis ist daher sofort zu beenden und geeigneter Ersatz zu suchen, z.B. neue:r Betreuer:in für die Masterarbeit. Das erstreckt sich auf alle Bereiche des Studiums.


Grundlage ist das Verwaltungsverfahrensgesetz § 21:
"Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten."
Dieses Gesetz gilt laut Justitiarin Müller-Stolze auch für Personen, die keinen Amtsträger:innen im engeren Sinn sind, denen aber gleichwohl Aufgaben mit prüfungsrechtlicher Relevanz übertragen wurden.
Es wäre gut, für solche Fälle eine Vertrauensperson der Fakultät als Ansprechpartner zu beauftragen. Für jede Statusgruppe könnten dies die Vertreter:innen im Prüfungsausschuss sein.

 

Prüfungsleistungen

 

Für jedes Fach mit Klausuren als Prüfungsform sollen diese zweimal jährlich angeboten werden.

Ausnahmen von diesem Standard sind durch die Prüfenden zu beantragen.

 

Verschiebungen von Prüfungsleistungen in einen anderen Bereich aus dem Bereich “Zusätzliche Leistungen” und umgekehrt sind grundsätzlich nicht möglich (keine "Rosinenpickerei"). Dies gilt auch, falls bei Anmeldung der Prüfung unabsichtlich der Bereich „Zusätzliche Leistungen“ ausgewählt wurde. Der Bereich ist im System klar zu sehen.

Info an Lehrverantwortliche: Keine nachträgliche Änderung möglich! Es gilt, was im Modulkatalog steht.

 

Den Prüfer:innen wird empfohlen, stets in den Protokollen zu mündlichen Prüfungen nicht nur die Fragestellungen, sondern auch zu dokumentieren, ob und inwiefern Antworten erfolgt sind. Insbesondere sollte Qualität der Antworten vermerkt sein, damit der Prüfungsverlauf eindeutig nachweisbar ist.

 

Grundsätzlich können Prüfungsleistungen (auch Abschlussarbeiten) für mehrere Studiengänge verwendet werden. Dies ist eine Vorgabe der HRK.

 

Die Bewertung von gescannten Klausurunterlagen Studierender aus Kooperationseinrichtungen ist zulässig.

 

Modulzuordnungen

 

Der Fakultätsrat beschließt rechtzeitig vor Semesterbeginn den Modulkatalog.

Im Semster können Änderungen auch vom Prüfungsausschuss beschlossen werden.

 

Änderungen von Modulbeschreibungen, die die CP-Zahl und/oder die Zuordnung betreffen, sind an das Prüfungsamt weiterzuleiten, damit dies in die Organisationssätze zu den Veranstaltungen geändert werden kann.

 

Prüfungsanmeldefristen und Lehrexporte


Es gelten die "Allgemeine Bestimmungen über die Änderung und Ergänzung der Studien- und Prüfungsordnungen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg betreffend Prüfungen (AllgSPO-2023)". Insbesondere werden die Anmeldefristen für die Prüfungsarten Klausur, elektronische Prüfung sowie mündliche Prüfung auf die Zeiträume 15.11.-30.11. für Prüfungen im

Wintersemester bzw. 15.05.-31.05. für Prüfungen im Sommersemester festgelegt. Für nachträglich geplante Prüfungen (insbesondere mündliche) legt das modulzuständige Prüfungsamt eine zweiwöchige Zulassungs-/Anmeldefrist fest. Eine Abmeldung kann bis spätestens drei Kalendertage vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfolgen.

Das Prüfungsamt und der Prüfungsausschussvorsitzende bitten darum, bei Lehrveranstaltungen, die regulär eine mündliche Prüfung vorsehen, dies dem Prüfungsamt mitzuteilen (damit ein Organisationsdatensatz angelegt werden kann) und die Studierenden auf die zentrale Anmeldung über LSF hinzuweisen (Fristen siehe wie oben). Nach der Anmeldung übers LSF muss später nach wie vor individuelle oder per Liste ein konkreter Termin vereinbart werden (ansonsten erfolgt nach Semesterende die folgenlose Wiederabmeldung von der Prüfung). „Nachträglich geplante Prüfungen“ sollen die Ausnahme bleiben, weil das Prüfungsamt sonst Mehrarbeit hat. Insbesondere die anderen Fakultäten haben auf die Anmeldung über LSF umgestellt und erwarten dies auch von uns.

 

Zudem sind die Ergebnisse der KSL-AG zu Prüfungen bei Lehrexporten zu beachten.

 

Die Regelungen als Dokument: .doc oder .pdf

Letzte Änderung: 01.07.2024 - Ansprechpartner: Webmaster